Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.11.1995 bis 31.12.9999
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