Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht.
(2)Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a)Litera awenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b)Litera bwenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.
(3)Absatz 3Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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