Art. 1 § 228a FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
§ 228a.Paragraph 228 a,

Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch § 393a Abs. 2 StPO dem Sinne nach. Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 393 a, Absatz 2, StPO dem Sinne nach.

  1. (1)Absatz einsHat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO.Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 196 a, StPO.
  2. (2)Absatz 2Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (Paragraph 214,) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 212, oder Paragraph 221, beendet, gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 393 a, StPO.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 27.12.2024
§ 228a.Paragraph 228 a,

Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch § 393a Abs. 2 StPO dem Sinne nach. Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 393 a, Absatz 2, StPO dem Sinne nach.

  1. (1)Absatz einsHat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO.Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 196 a, StPO.
  2. (2)Absatz 2Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (Paragraph 214,) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 212, oder Paragraph 221, beendet, gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 393 a, StPO.

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