Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsUnrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des § 57c zu berichtigen.Unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des Paragraph 57 c, zu berichtigen.
(2)Absatz 2Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 194c FinStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 194c FinStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 194c FinStrG