Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
–Strichaufzählungdie persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
–Strichaufzählungdie Daten des belangten Verbandes,
–Strichaufzählungdie Daten des Finanzvergehens,
–Strichaufzählungdie Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,
–Strichaufzählungdie Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
–Strichaufzählungdie Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
–Strichaufzählungdas Datum des Tilgungseintritts.
(2)Absatz 2Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
(3)Absatz 3Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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