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Legende:
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(1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommeneoder unvollständige Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes§ 57c zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die erfaßtenerfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.
(1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommeneoder unvollständige Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes§ 57c zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die erfaßtenerfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.