Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEntschädigungen nach diesem Hauptstück unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
(2)Absatz 2Vergleiche, die zwischen dem Bund und dem Geschädigten über einen Entschädigungsanspruch abgeschlossen werden, unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.
(3)Absatz 3Über den Entschädigungsanspruch nach diesem Hauptstück hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, bleiben unberührt.Über den Entschädigungsanspruch nach diesem Hauptstück hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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