Art. 1 § 194b FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

-

die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

-

die Daten des belangten Verbandes,

-

die Daten des Finanzvergehens,

-

die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeigedes ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,

-

die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

-

die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

-

das Datum des Tilgungseintritts.

(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.

(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.2010

(1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

-

die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

-

die Daten des belangten Verbandes,

-

die Daten des Finanzvergehens,

-

die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeigedes ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,

-

die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

-

die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

-

das Datum des Tilgungseintritts.

(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.

(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.

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