§ 7 FernFinG

FernFinG - Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle Vertragsbedingungen sowie die in § 5 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln.

(2) Sofern der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Abs. 1 nicht gestattet, hat der Unternehmer der Verpflichtung nach Abs. 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrages nachzukommen.

(3) Der Verbraucher kann zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform verlangen. Er ist zudem berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem abgeschlossenen Vertrag oder der Art der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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