§ 15 FernFinG Vollzug

FernFinG - Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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