Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß § 5h KSchG oder § 9 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997, aufgelöst wurden. Die Paragraphen 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß Paragraph 5 h, KSchG oder Paragraph 9, des Teilzeitnutzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,, aufgelöst wurden.
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