Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 FBR-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FBR-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 FBR-V