Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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