Gesamte Rechtsvorschrift FBR-V

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung

FBR-V
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2021

§ 1 FBR-V Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form


§ 1.Paragraph eins,

Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß § 43 Abs. 4 dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen. Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß Paragraph 43, Absatz 4, dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen.

§ 2 FBR-V Gebühren


  1. (1)Absatz einsDer Antragsteller hat für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs (Rückerfassung) eine Justizverwaltungsgebühr von 15 Euro je Urkunde zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Wird das Einsichtsverlangen im elektronischen Rechtsverkehr gestellt, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Wird das Einsichtsverlangen mit E-Mail gestellt, so ist die Gebühr durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheck(Sonder) konto des zuständigen Firmenbuchgerichts zu entrichten; auf dem Einzahlungsbeleg oder Erlagschein ist der Vermerk „Rückerfassung“ anzubringen und die Firmenbuchnummer anzugeben. Der Antragsteller hat in seinem E-Mail das Datum der Einzahlung oder Überweisung bekannt zu geben. Enthält das E-Mail des Antragstellers keinen Hinweis auf eine bereits geschehene Gebührenentrichtung oder stellt sich heraus, dass die Gebühr trotz einer solchen Angabe nicht eingezahlt oder überwiesen wurde, so hat das Gericht dem Antragsteller mit einem an dessen Absendeadresse gerichteten E-Mail die Höhe der Gebühr und die vorgesehene Art der Gebührenentrichtung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass die Urkunde erst nach Entrichtung der Gebühr in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wird (§ 43 Abs. 4 sechster Satz des Firmenbuchgesetzes).Wird das Einsichtsverlangen mit E-Mail gestellt, so ist die Gebühr durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheck(Sonder) konto des zuständigen Firmenbuchgerichts zu entrichten; auf dem Einzahlungsbeleg oder Erlagschein ist der Vermerk „Rückerfassung“ anzubringen und die Firmenbuchnummer anzugeben. Der Antragsteller hat in seinem E-Mail das Datum der Einzahlung oder Überweisung bekannt zu geben. Enthält das E-Mail des Antragstellers keinen Hinweis auf eine bereits geschehene Gebührenentrichtung oder stellt sich heraus, dass die Gebühr trotz einer solchen Angabe nicht eingezahlt oder überwiesen wurde, so hat das Gericht dem Antragsteller mit einem an dessen Absendeadresse gerichteten E-Mail die Höhe der Gebühr und die vorgesehene Art der Gebührenentrichtung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass die Urkunde erst nach Entrichtung der Gebühr in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wird (Paragraph 43, Absatz 4, sechster Satz des Firmenbuchgesetzes).

§ 3 FBR-V Aufnahme in die Datenbank und Verständigung


§ 3.Paragraph 3,

Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.

§ 4 FBR-V Verhältnis zur ERV 2021


§ 4.Paragraph 4,

Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005, darauf nicht anzuwenden. Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, darauf nicht anzuwenden.

§ 5 FBR-V In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

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