Art. 10 § 9 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Änderung ist vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

(2) Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umstellung ihrer Nennbetragsaktien auf Stückaktien vor dem 1. Jänner 1999, so kann gleichzeitig von der Hauptversammlung beschlossen werden, dem Aufsichtsrat die Befugnis zu übertragen, die in der Satzung enthaltenen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 10 § 9 FBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 10 § 9 FBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu Art. 10 § 9 FBG


Entscheidungen zu § artikel10zu9 FBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 10 § 9 FBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 10 § 9 FBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 10 § 8 FBG
Art. 22 FBG