§ 31a FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:

1.

Schulbücher, die

a)

als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder therapeutischetherapeutisches Unterrichtsmittel vom Bundesminister für BildungUnterricht, WissenschaftKunst und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,

b)

lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,

c)

gem.gemäß lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,

2.

Unterrichtsmittel eigener Wahl (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele, therapeutische) imbis zum Ausmaß von 10 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) im Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren im Ausmaß von maximal 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler/Schülerin und Schulform (LimitsSchulbuchlimit), was ab dem Schuljahr 1999/2000 in der Limit-Verordnung (Abs. 5) festzusetzen ist, wenn diese von der Schule als zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.

wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichtsals für den Unterricht erforderlich bestimmt wurden.

(2) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.

(4) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.07.2009

(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:

1.

Schulbücher, die

a)

als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder therapeutischetherapeutisches Unterrichtsmittel vom Bundesminister für BildungUnterricht, WissenschaftKunst und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,

b)

lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,

c)

gem.gemäß lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,

2.

Unterrichtsmittel eigener Wahl (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele, therapeutische) imbis zum Ausmaß von 10 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) im Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren im Ausmaß von maximal 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler/Schülerin und Schulform (LimitsSchulbuchlimit), was ab dem Schuljahr 1999/2000 in der Limit-Verordnung (Abs. 5) festzusetzen ist, wenn diese von der Schule als zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.

wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichtsals für den Unterricht erforderlich bestimmt wurden.

(2) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.

(4) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

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