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(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:
1. | Schulbücher, die | |||||||||
a) | als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder | |||||||||
b) | lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind, | |||||||||
c) |
| |||||||||
2. | Unterrichtsmittel eigener Wahl ( | |||||||||
wenn diese von der Schule |
(2) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
(4) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.
(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:
1. | Schulbücher, die | |||||||||
a) | als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder | |||||||||
b) | lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind, | |||||||||
c) |
| |||||||||
2. | Unterrichtsmittel eigener Wahl ( | |||||||||
wenn diese von der Schule |
(2) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
(4) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.