§ 5 FahrRegVO

FahrRegVO - Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Genehmigung des Registrierungssystems

 

§ 5. Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:

1.

Lesbarkeit:

Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.

2.

Verfügbarkeit:

Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.

3.

Reibungslosigkeit:

Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

4.

Sicherheit:

Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.

In Kraft seit 04.05.2001 bis 31.12.9999
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