§ 5 FahrRegVO Genehmigung des Registrierungssystems

FahrRegVO - Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 5.Paragraph 5,

Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen: Das System gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsLesbarkeit:Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.
  2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit:Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.
  3. 3.Ziffer 3Reibungslosigkeit:Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
  4. 4.Ziffer 4Sicherheit:Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.
In Kraft seit 04.05.2001 bis 31.12.9999
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