Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.
In Kraft seit 04.05.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 FahrRegVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 FahrRegVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 FahrRegVO