Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.
In Kraft seit 04.05.2001 bis 31.12.9999
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