§ 2 FahrRegVO

FahrRegVO - Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Datenerhebung

 

§ 2. Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen an Bord,

2.

Vor- und Familienname,

3.

Geschlecht,

4.

Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr,

5.

auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall erforderliche besondere Betreuung oder Hilfe.

In Kraft seit 04.05.2001 bis 31.12.9999
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