Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben: Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:
1.Ziffer einsAnzahl der Personen an Bord,
2.Ziffer 2Vor- und Familienname,
3.Ziffer 3Geschlecht,
4.Ziffer 4Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr,
5.Ziffer 5auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall erforderliche besondere Betreuung oder Hilfe.
In Kraft seit 04.05.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 FahrRegVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FahrRegVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 FahrRegVO