Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,
1. | die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder | |||||||||
2. | die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen. |
Datenerhebung
§ 2. Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:
1. | Anzahl der Personen an Bord, | |||||||||
2. | Vor- und Familienname, | |||||||||
3. | Geschlecht, | |||||||||
4. | Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr, | |||||||||
5. | auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall erforderliche besondere Betreuung oder Hilfe. |
Verpflichtungen des Reeders
§ 3. (1) Der Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).
(2) Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.
(3) Die Daten gemäß § 2 sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.
Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.
Genehmigung des Registrierungssystems
§ 5. Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:
1. | Lesbarkeit: | |||||||||
Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein. | ||||||||||
2. | Verfügbarkeit: | |||||||||
Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein. | ||||||||||
3. | Reibungslosigkeit: | |||||||||
Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen. | ||||||||||
4. | Sicherheit: | |||||||||
Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen. |
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Registrierung von Personen an Bord von Fahrgastschiffen (Fahrgast-Registrierungsverordnung)
[CELEX-Nr.: 398L0041]
StF: BGBl. II Nr. 176/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet: