Gesamte Rechtsvorschrift FahrRegVO

Fahrgast-Registrierungsverordnung

FahrRegVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FahrRegVO Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge, Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (Paragraph 2, Ziffer 7, der Fahrgastschiffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 8, der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,

  1. 1.Ziffer einsdie aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder
  2. 2.Ziffer 2die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.

§ 2 FahrRegVO Datenerhebung


§ 2.Paragraph 2,

Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben: Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:

  1. 1.Ziffer einsAnzahl der Personen an Bord,
  2. 2.Ziffer 2Vor- und Familienname,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
  4. 4.Ziffer 4Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr,
  5. 5.Ziffer 5auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall erforderliche besondere Betreuung oder Hilfe.

§ 3 FahrRegVO Verpflichtungen des Reeders


  1. (1)Absatz einsDer Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).Der Reeder (Paragraph eins, Ziffer 7, SSEG) eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß Paragraph 2, zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).
  2. (2)Absatz 2Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Daten gemäß § 2 sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.Die Daten gemäß Paragraph 2, sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.

§ 4 FahrRegVO Verpflichtungen des Kapitäns


§ 4.Paragraph 4,

Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.

§ 5 FahrRegVO Genehmigung des Registrierungssystems


§ 5.Paragraph 5,

Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen: Das System gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsLesbarkeit:Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.
  2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit:Die vorgeschriebenen Daten müssen für die Behörden, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich oder mit der Abwicklung nach einem Seeunfall befasst sind, leicht verfügbar sein.
  3. 3.Ziffer 3Reibungslosigkeit:Das System muss so konzipiert sein, dass für die Fahrgäste beim Ein- und Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
  4. 4.Ziffer 4Sicherheit:Die Daten sind in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung, gegen Verlust, gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie gegen unbefugten Zugang zu schützen.

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