§ 3 Fachk-V Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen

Fachk-V - Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf die in § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und

b)

im § 2 Z 1 lit. a und b der Klammerausdruck entfällt und in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007)“ ersetzt wird.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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