§ 1 Fachk-V

Fachk-V - Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

Fachkenntnisse, besondere Aufsicht

 

(1) Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

a)

hiefür geistig und körperlich geeignet sind,

b)

über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und

c)

über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(2) Wenn es für eine sichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie für sonstige Tätigkeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

(3) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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