§ 2 EWWFSG 1989

EWWFSG 1989 - Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wurde das Förderungsbegehren vom Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien auf Grund vorgelegter hinreichend genau erstellter gegliederter Kostenberechnungen aufrecht begutachtet und kommt das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, hat der Förderungswerber mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen; sie ist jedenfalls im Amtsblatt der Stadt Wien bekanntzumachen.

(2) Liegt der zivilrechtliche Preis bei Baumeisterarbeiten des Hoch- und Tiefbaues sowie Straßenbauarbeiten nicht höher als die Wertgrenze von 87 210 Euro, bei allen übrigen Leistungen je Einzelgewerk nicht höher als 69 765 Euro, hat der Förderungswerber, sofern keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 7 270 Euro können ohne Ausschreibung vergeben werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 EWWFSG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EWWFSG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 EWWFSG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 EWWFSG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 EWWFSG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EWWFSG 1989 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 EWWFSG 1989
§ 3 EWWFSG 1989