(1) Wurde das Förderungsbegehren vom Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien auf Grund vorgelegter hinreichend genau erstellter gegliederter Kostenberechnungen aufrecht begutachtet und kommt das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, hat der Förderungswerber mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen; sie ist jedenfalls im Amtsblatt der Stadt Wien bekanntzumachen.
(2) Liegt der zivilrechtliche Preis bei Baumeisterarbeiten des Hoch- und Tiefbaues sowie Straßenbauarbeiten nicht höher als die Wertgrenze von 87 210 Euro, bei allen übrigen Leistungen je Einzelgewerk nicht höher als 69 765 Euro, hat der Förderungswerber, sofern keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 7 270 Euro können ohne Ausschreibung vergeben werden.
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