Gesamte Rechtsvorschrift EWWFSG 1989

Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes

EWWFSG 1989
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes

§ 1 EWWFSG 1989


(1) Bei der Vergabe von Leistungen einschließlich von Bauleistungen sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. Der Abschnitt 4 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nur insoweit anzuwenden, als er nach den Ausschreibungsbedingungen Bestandteil des Vertrages wird.

(2) Die ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

Zu Abschnitt 1,63

Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen.

Zu Abschnitt 1,711Der Erlag des Vadiums ist nur in besonders begründeten Fällen zu verlangen.

Zu Abschnitt 1,8

Sofern der Förderungswerber nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, sind tunlichst gerichtlich beeidete Sachverständige, autorisierte Personen, Ziviltechniker, autorisierte Prüfanstalten oder Forschungsinstitute heranzuziehen.

Zu Abschnitt 2,2

Vorarbeiten für Ausschreibungen, wie etwa die Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses, sollen grundsätzlich nicht an Unternehmen übertragen werden, die im gegenständlichen Bauvorhaben zur Angebotserstellung eingeladen werden.

Zu Abschnitt 2,214

Die Einheitspreise sind nach Lohn und Sonstigem (Material) aufzugliedern.

Zu Abschnitt 2,234

Für Fixgeschäfte sind insbesondere die Bestimmungen des § 919 ABGB bzw. § 376 Abs. 1 HGB maßgebend.

Zu Abschnitt 2,235

Eine Vertragsstrafe ist in jedem Vertrag vorzusehen. Deren Höhe und Ermittlung ist in der Ausschreibung festzulegen.

Zu Abschnitt 2,2373

Bei Leistungen mit einem zivilrechtlichen Preis über 36 340 Euro ist jedenfalls ein Haftungsrücklaß einzubehalten. Die Höhe des Haftungsrücklasses beträgt mindestens 3%.

Zu Abschnitt 2,5

In den Ausschreibungsunterlagen ist die Zuschlagsfrist anzugeben.

Zu Abschnitt 3,4

Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten sowie die Ausarbeitung der Angebote sind nicht als besondere Arbeiten anzusehen und somit kostenlos zu erstellen.

§ 2 EWWFSG 1989


(1) Wurde das Förderungsbegehren vom Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien auf Grund vorgelegter hinreichend genau erstellter gegliederter Kostenberechnungen aufrecht begutachtet und kommt das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, hat der Förderungswerber mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen; sie ist jedenfalls im Amtsblatt der Stadt Wien bekanntzumachen.

(2) Liegt der zivilrechtliche Preis bei Baumeisterarbeiten des Hoch- und Tiefbaues sowie Straßenbauarbeiten nicht höher als die Wertgrenze von 87 210 Euro, bei allen übrigen Leistungen je Einzelgewerk nicht höher als 69 765 Euro, hat der Förderungswerber, sofern keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 7 270 Euro können ohne Ausschreibung vergeben werden.

§ 3 EWWFSG 1989


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 25. März 1985, LGBl. für Wien Nr. 23/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1987 außer Kraft.

Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (EWWFSG 1989) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes

Änderung

LGBl. Nr. 98/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 78 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1990 wird verordnet:

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