§ 1 EWWFSG 1989

EWWFSG 1989 - Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei der Vergabe von Leistungen einschließlich von Bauleistungen sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. Der Abschnitt 4 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nur insoweit anzuwenden, als er nach den Ausschreibungsbedingungen Bestandteil des Vertrages wird.

(2) Die ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

Zu Abschnitt 1,63

Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen.

Zu Abschnitt 1,711Der Erlag des Vadiums ist nur in besonders begründeten Fällen zu verlangen.

Zu Abschnitt 1,8

Sofern der Förderungswerber nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, sind tunlichst gerichtlich beeidete Sachverständige, autorisierte Personen, Ziviltechniker, autorisierte Prüfanstalten oder Forschungsinstitute heranzuziehen.

Zu Abschnitt 2,2

Vorarbeiten für Ausschreibungen, wie etwa die Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses, sollen grundsätzlich nicht an Unternehmen übertragen werden, die im gegenständlichen Bauvorhaben zur Angebotserstellung eingeladen werden.

Zu Abschnitt 2,214

Die Einheitspreise sind nach Lohn und Sonstigem (Material) aufzugliedern.

Zu Abschnitt 2,234

Für Fixgeschäfte sind insbesondere die Bestimmungen des § 919 ABGB bzw. § 376 Abs. 1 HGB maßgebend.

Zu Abschnitt 2,235

Eine Vertragsstrafe ist in jedem Vertrag vorzusehen. Deren Höhe und Ermittlung ist in der Ausschreibung festzulegen.

Zu Abschnitt 2,2373

Bei Leistungen mit einem zivilrechtlichen Preis über 36 340 Euro ist jedenfalls ein Haftungsrücklaß einzubehalten. Die Höhe des Haftungsrücklasses beträgt mindestens 3%.

Zu Abschnitt 2,5

In den Ausschreibungsunterlagen ist die Zuschlagsfrist anzugeben.

Zu Abschnitt 3,4

Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten sowie die Ausarbeitung der Angebote sind nicht als besondere Arbeiten anzusehen und somit kostenlos zu erstellen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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