§ 19 EUB-SVG

EUB-SVG - EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 7 und § 2 Abs. 4 Z 2 mit 1. März 1999,

2.

§ 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001.

(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.

(4) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006 sowie die Aufhebung der §§ 1 Z 3 und 12 Abs. 8;

2.

rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006.

In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
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