Abschnitt 1-Begriffsbestimmungen
§ 1 EUB-SVG Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins, In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
- 1.Ziffer eins„Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;
- 2.Ziffer 2„Bediensteter“jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikel 2, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Artikel 3 a, oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,)- 4.Ziffer 4„Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;„Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ das durch Artikel 2, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
- 5.Ziffer 5„Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;die durch Artikel 3, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
- 6.Ziffer 6„Versicherter“jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;
- 7.Ziffer 7„unmittelbarer Anschluss“jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), BGBl. I Nr. 100/2018, begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.
Abschnitt 2-Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
§ 2 EUB-SVG Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag
- (1)Absatz einsWird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach Paragraph 7, zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.
- (2)Absatz 2Die Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
- (3)Absatz 3Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.Der besondere Erstattungsbetrag nach Absatz eins, ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.
- (4)Absatz 4Bei der Anwendung des Abs. 3 gelten folgende Besonderheiten:Bei der Anwendung des Absatz 3, gelten folgende Besonderheiten:
- 1.Ziffer einsEs sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund der Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG oder § 172 GSVG oder § 164 BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates oder auf Grund einer Aufnahme in die Vorsorge nach dem NVG 2020 ein Überweisungsbetrag nach § 70 NVG 2020 an die Versorgungsanstalt für das österreichische Notariat geleistet worden ist.Es sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund der Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG oder Paragraph 172, GSVG oder Paragraph 164, BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates oder auf Grund einer Aufnahme in die Vorsorge nach dem NVG 2020 ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, NVG 2020 an die Versorgungsanstalt für das österreichische Notariat geleistet worden ist.
- 2.Ziffer 2Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3, oder für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 zu leisten ist, gilt der nach § 311 ASVG oder § 69 NVG 2020 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3,, oder für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, zu leisten ist, gilt der nach Paragraph 311, ASVG oder Paragraph 69, NVG 2020 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.
- 3.Ziffer 3Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die nach § 3 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag, der aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleistet worden ist.Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die nach Paragraph 3, ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Absatz 3, als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag, der aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleistet worden ist.
- 4.Ziffer 4Ein nach § 314 ASVG geleisteter Überweisungsbetrag gilt bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung.Ein nach Paragraph 314, ASVG geleisteter Überweisungsbetrag gilt bei der Anwendung des Absatz 3, als Beitrag zur Pensionsversicherung.
- 5.Ziffer 5Für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die nach § 4 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972 oder § 70 NVG 2020.Für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die nach Paragraph 4, ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Absatz 3, als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, NVG 1972 oder Paragraph 70, NVG 2020.
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben.
§ 3 EUB-SVG Sonderregelung für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
(1) Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einen besonderen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Berechnung dieses besonderen Überweisungsbetrages ist das jeweilige Entgelt während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften und der jeweils nach dem ASVG, allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, für Angestellte in Geltung gestandene Beitragssatz in der Pensionsversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) so zu Grunde zu legen, als hätte während des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden. Die so für jedes Kalenderjahr ermittelten Beiträge sind mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung des besonderen Überweisungsbetrages zu verzinsen. Der besondere Überweisungsbetrag erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.
(2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.
§ 4 EUB-SVG Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
- (1)Absatz einsWird eine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, oder im unmittelbaren Anschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bedienstete aufgenommen, so hat die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 69 NVG 2020 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Vorsorge nach § 70 NVG 2020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 44 Abs. 1 Z 2 NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.Wird eine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, oder im unmittelbaren Anschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bedienstete aufgenommen, so hat die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach Paragraph 69, NVG 2020 an den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Vorsorge nach Paragraph 70, NVG 2020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten sind.
- (2)Absatz 2Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.
§ 5 EUB-SVG
(1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für einen nach § 4 zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.
§ 6 EUB-SVG Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag
§ 6.Paragraph 6, Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung an den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe (Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe (Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen. Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung an den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe (Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe (Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.
§ 7 EUB-SVG Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag
§ 7.Paragraph 7, Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 ist der nach § 308 Abs. 5 ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei an die Stelle des Stichtages der Tag, an dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Hiebei gelten jene Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet wird, sowie jene Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet wird, als in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Versicherungszeiten. Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, ist der nach Paragraph 308, Absatz 5, ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei an die Stelle des Stichtages der Tag, an dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Hiebei gelten jene Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet wird, sowie jene Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet wird, als in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Versicherungszeiten.
§ 8 EUB-SVG Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.
§ 9 EUB-SVG Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge
- (1)Absatz einsDienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten.
- (2)Absatz 2Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist.Der Antrag nach Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist.
- (3)Absatz 3Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972 oder nach § 69 NVG 2020 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten.Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den Paragraphen 311, oder 314 ASVG oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG oder nach Paragraph 63, NVG 1972 oder nach Paragraph 69, NVG 2020 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten.
§ 10 EUB-SVG Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.
§ 11 EUB-SVG Bestätigungen
Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.
Abschnitt 3-Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
§ 12 EUB-SVG Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes
- (1)Absatz einsScheidet ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, der nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.
- (2)Absatz 2Die Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
- (3)Absatz 3Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1Mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins,
- 1.Ziffer einsgilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:
- a)Litera adie Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Absatz 4, als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;
- b)Litera bdie in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Absatz 4, als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet worden ist, und die Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Absatz 4, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;
- 2.Ziffer 2gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:
- a)Litera afür Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die Z 1;für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die Ziffer eins ;,
- b)Litera bfür die Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;für die Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Absatz 4, im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;
- c)Litera cdie in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Abs. 4 Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Absatz 4, als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet worden ist, und die Zeiten der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Absatz 4, Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.
- (4)Absatz 4Für die Anrechnung der Versicherungszeiten und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:Für die Anrechnung der Versicherungszeiten und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto nach Absatz 3, ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:
- 1.Ziffer einsFür Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.
- 2.Ziffer 2Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach Paragraph 6, zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.
- (5)Absatz 5Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Bediensteten oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.Soweit der Betrag nach Absatz eins, den nach Absatz 4, anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Bediensteten oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.
- (6)Absatz 6Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Bediensteten oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3 Z 2 lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.Soweit der Betrag nach Absatz eins, den Betrag nach Absatz 4, unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Bediensteten oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Gutschriften nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, gelten mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins, jedenfalls als erworben.
- (7)Absatz 7Sind während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.Sind während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,)
§ 13 EUB-SVG Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt
§ 13.Paragraph 13, Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 70 NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 70, NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 12, Absatz 2, an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.
§ 14 EUB-SVG Bestätigungen
Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat, maßgebend.
§ 15 EUB-SVG Fälligkeit des Betrages
(1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.
(2) Leistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Betrag nach § 12 Abs. 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.
Abschnitt 4-Verschiedene Bestimmungen
§ 16 EUB-SVG Durchführungsregelungen
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.
§ 17 EUB-SVG Übergangsbestimmungen
Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften oder das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen beginnen in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
§ 19 EUB-SVG Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.
(4) Es treten in Kraft:
| | | | | | | | | | |
1. | rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006 sowie die Aufhebung der §§ 1 Z 3 und 12 Abs. 8; |
2. | rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006. |
§ 19a EUB-SVG
Paragraph 19 a, Die §§ 1 Z 7, 2 Abs. 4 Z 1 und 2, 2 Abs. 4 Z 5, 4 samt Überschrift, 6 letzter Satz, 7, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 Z 1 lit. b, 12 Abs. 3 Z 2 lit. c und 13 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Ziffer 7,, 2 Absatz 4, Ziffer eins und 2, 2 Absatz 4, Ziffer 5,, 4 samt Überschrift, 6 letzter Satz, 7, 9 Absatz 3,, 12 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 12 Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und 13 samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
§ 20 EUB-SVG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.