Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.Der besondere Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach Paragraph 2, Absatz 2, gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend für einen nach § 4 zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.Absatz eins, gilt entsprechend für einen nach Paragraph 4, zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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