Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Es ist auf Mediationsverfahren, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden, anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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