(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Es ist auf Mediationsverfahren, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden, anzuwenden.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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