Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.Für eingetragene Mediatoren (Paragraph 13, ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.
(2)Absatz 2Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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