Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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