Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten
1.Ziffer einsMediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, unabhängig davon, ob dieses Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird;
2.Ziffer 2Mediator: eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat;
3.Ziffer 3grenzüberschreitende Streitigkeit: eine Streitigkeit, bei der mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem
a)Litera adie Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Mediation vereinbaren oder
b)Litera bdie Mediation von einem Gericht angeordnet wird oder
c)Litera cnach dem Recht eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht oder
d)Litera ddie Parteien von einem Gericht aufgefordert werden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als eine der anderen Parteien;
4.Ziffer 4Wohnsitz: der Wohnsitz im Sinn der Art. 59 und 60 der Verordnung 2001/44/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16. Jänner 2001, S. 1;Wohnsitz: der Wohnsitz im Sinn der Artikel 59, und 60 der Verordnung 2001/44/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16. Jänner 2001, Sitzung 1;
5.Ziffer 5Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2)Absatz 2Ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegen, so kann das Gericht eine Stellungnahme des Ausschusses für Mediation (§ 7 Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003) einholen.Ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegen, so kann das Gericht eine Stellungnahme des Ausschusses für Mediation (Paragraph 7, Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,) einholen.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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