Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten
1.Ziffer einszur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
2.Ziffer 2zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,
3.Ziffer 3zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,
4.Ziffer 4zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,
5.Ziffer 5zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
und für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.
(2)Absatz 2Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Abs. 1 dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Absatz eins, dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:
1.Ziffer einsEpidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
2.Ziffer 2Abwassermonitoring,
3.Ziffer 3Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und
4.Ziffer 4Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.
(3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
2.Ziffer 2die Gesundheit Österreich GmbH, und
3.Ziffer 3Hochschulen sowie wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5a EpidemieG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a EpidemieG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5a EpidemieG