§ 4a EpidemieG Statistik-Register

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Daten (§ 4 Abs. 3 und Abs. 3a und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung. (Anm. 1)Die Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 3 a und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung. Anmerkung 1)
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, bereits im Register (§ 4) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bereits im Register (Paragraph 4,) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
  3. (3)Absatz 3In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
  4. (4)Absatz 4Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Art. 89 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Artikel 89, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
  5. (5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verarbeiten.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verarbeiten.

    (Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

    (_______________Anm. 1: Art. 3 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 69/2023 lautet: „In § 4a Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 3b“.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, lautet: „In Paragraph 4 a, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 3 b, “, Punkt “, Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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