1.Ziffer einshinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins a, – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und Paragraph 36, Absatz 3, der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 28 a, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3.Ziffer 3im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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