§ 48 EpidemieG

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Alle Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Gesetze geregelt sind, oder auf Grund desselben durch Verordnung geregelt werden, sind mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes oder der betreffenden Verordnung außer Kraft getreten.

(2) Das Hofkanzleidekret vom 11. Jänner 1816, PGS. Bd. 44 Nr. 3, betreffend die Bestreitung der Heilungskosten bei armen, von wütenden Hunden beschädigten Personen, wurde mit 1. September 1925 als dem Wirksamkeitsbeginn des Artikel 35 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, aufgehoben.

(3) Das Patent vom 21. Mai 1805, JGS. Nr. 731, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung außer Wirksamkeit getreten (die Worte „Die §§ 393 bis einschließlich 397 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 und“ entfallen im Hinblick auf das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2).

(4) Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917, RGBl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923, BGBl. Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht bei Varicellen (Windpocken) und vom 11. Jänner 1927, BGBl. Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht bei Poliomyelitis anterior acuta und Encephalitis lethargica epidemica, sind mit Wirksamkeitsbeginn des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, aufgehoben worden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel IV Abs. 4.)

In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 EpidemieG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 EpidemieG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 EpidemieG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 EpidemieG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 EpidemieG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EpidemieG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47a EpidemieG
§ 49 EpidemieG