§ 50b EpidemieG

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. II Nr. 359, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2011, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2015, BGBl. II Nr. 224/2015, außer Kraft.

In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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