§ 51 EpidemieG

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
§ 51.Paragraph 51,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 5a Abs. 5 erster Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,

2.

hinsichtlich § 5a Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

3.

hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

5.

im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister

betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins a, – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und Paragraph 36, Absatz 3, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 28 a, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 26.09.2020 bis 30.06.2023
§ 51.Paragraph 51,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 5a Abs. 5 erster Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,

2.

hinsichtlich § 5a Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

3.

hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

5.

im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister

betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins a, – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und Paragraph 36, Absatz 3, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 28 a, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.

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