(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
1. | Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung; | |||||||||
1a. | jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert; | |||||||||
2. | die zugezogene Hebamme; | |||||||||
3. | die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind; | |||||||||
4. | der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person; | |||||||||
5. | die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten; | |||||||||
6. | der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person; | |||||||||
7. | Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen; | |||||||||
8. | der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person; | |||||||||
9. | bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen; | |||||||||
10. | der Totenbeschauer. |
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
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