§ 204 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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