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(1) Die zu leistende Sicherheit beträgt 10%Wenn Gegenstände des SchätzwertsZubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen gepfändet wurden, hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Zubehöreigenschaft festzustellen. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine SparurkundeMit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erlischt das Pfandrecht an jenen beweglichen körperlichen Sachen, die durch Losungswort gesichert ist oder dieZubehör sind. Vor der Entscheidung sind der betreibende Gläubiger des Exekutionsverfahrens auf den Namenbewegliche körperliche Sachen und der betreibende Gläubiger des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthält, vorzulegenZwangsversteigerungsverfahrens einzuvernehmen.
(2) Personen,Wurden die sich namensSachen von einer unter staatlicherAbgabenbehörde, vom Amt für Betrugsbekämpfung oder Landesverwaltung stehenden Anstalt anvon der Versteigerung beteiligen und eine BestätigungVerwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der fürEntscheidung die Verwaltung zuständigen Bundes-Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.
(3) Das Gericht oder Landesbehörde vorlegendie Behörde, dass es sich um eine Anstaltwelche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der genannten Art handelt, sowie Personen, die sich namensRechtskraft des Staates oder eines Landes an der Versteigerung beteiligen, haben keine Sicherheitsleistung zu erlegen.
(Anm.:Beschlusses nach Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2008)1 zu verständigen.
(1) Die zu leistende Sicherheit beträgt 10%Wenn Gegenstände des SchätzwertsZubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen gepfändet wurden, hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Zubehöreigenschaft festzustellen. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine SparurkundeMit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erlischt das Pfandrecht an jenen beweglichen körperlichen Sachen, die durch Losungswort gesichert ist oder dieZubehör sind. Vor der Entscheidung sind der betreibende Gläubiger des Exekutionsverfahrens auf den Namenbewegliche körperliche Sachen und der betreibende Gläubiger des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthält, vorzulegenZwangsversteigerungsverfahrens einzuvernehmen.
(2) Personen,Wurden die sich namensSachen von einer unter staatlicherAbgabenbehörde, vom Amt für Betrugsbekämpfung oder Landesverwaltung stehenden Anstalt anvon der Versteigerung beteiligen und eine BestätigungVerwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der fürEntscheidung die Verwaltung zuständigen Bundes-Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.
(3) Das Gericht oder Landesbehörde vorlegendie Behörde, dass es sich um eine Anstaltwelche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der genannten Art handelt, sowie Personen, die sich namensRechtskraft des Staates oder eines Landes an der Versteigerung beteiligen, haben keine Sicherheitsleistung zu erlegen.
(Anm.:Beschlusses nach Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2008)1 zu verständigen.