§ 3 EK-V

EK-V - Erfolgskontrollen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Im Rahmen der finanziellen Erfolgskontrolle ist insbesondere Folgendes zu ermitteln und darzustellen:

1.

Darstellung der im Projektzeitraum durchgeführten Umsetzungsschritte, um die im Projektprogramm für die jeweilige Organisationseinheit geplanten Ziele zu erreichen;

2.

Angaben über allenfalls seit Projektbeginn eingetretene Änderungen im gesamten Umfeld des Projektes und deren Auswirkungen auf das Projekt;

3.

ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm enthaltenen Leistungsindikatoren und eine Begründung von Abweichungen, die über fünf vH über oder unter den im Projektprogramm vorgesehenen Leistungsindikatoren liegen;

4.

ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm festgelegten Planstellen und Begründung allfälliger während der Projektlaufzeit eingetretener Soll-Ist-Abweichungen, Darstellung der ausgabenwirksamen Personalkapazität;

5.

ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm vorgesehenen Ausgaben und Einnahmen und des Unterschiedsbetrages und Begründung von Abweichungen gegenüber dem Projektprogramm;

6.

Aufschlüsselung und Erläuterung der Verwendung der auf Grund positiver Unterschiedsbeträge (§ 17a Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) gebildeten Flexibilisierungs-Rücklagen und die Bedeckung negativer Unterschiedsbeträge (Minus-Rücklage);

7.

allfällige sonstige wesentliche Ergebnisse;

8.

die Bedeutung der erzielten Ergebnisse für die Organisationseinheit und Bewertung, in welchem Ausmaß die im Projektprogramm dargestellten strategischen und operativen Ziele erreicht wurden, und Angabe von Gründen, die einer völligen Zielerreichung entgegenstehen oder sich besonders förderlich auf diese ausgewirkt haben;

9.

allfällige Probleme bei der Umsetzung des Projektprogrammes und Angaben über deren Relevanz für die Organisationseinheit.

(2) Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren, in absoluten und relativen Zahlen und in der Gliederung des Projektprogrammes darzustellen. Für das letzte Finanzjahr des Projektzeitraumes ist die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) anzugeben.

(3) Sollte im Projektzeitraum das Bundesfinanzgesetz Abweichungen vom Projektprogramm vorsehen, sind diese Abweichungen darzustellen und zu begründen. Der Soll-Ist-Vergleich gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 hat sich in der Folge auf die durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz festgelegten Planstellen, Ausgaben und Einnahmen, sowie den sich daraus ergebenden Saldo zu beziehen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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