Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.
(2)Absatz 2Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.
(3)Absatz 3Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.
(4)Absatz 4Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:
1.Ziffer einsAnalyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,
2.Ziffer 2Darstellung der Ergebnisse gemäß § 3 unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.Darstellung der Ergebnisse gemäß Paragraph 3, unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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