Gesamte Rechtsvorschrift EK-V

Erfolgskontrollen-Verordnung

EK-V
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 EK-V Durchführung der Erfolgskontrolle


§ 1.Paragraph eins,

Die gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, vom sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17a Abs. 1 und Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und deren Einhaltung zu überprüfen. Die gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, vom sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins und Absatz 9, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und deren Einhaltung zu überprüfen.

§ 2 EK-V Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle


  1. (1)Absatz einsÜber die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnalyse der Ausgangslage und Beschreibung der im Projektprogramm festgelegten Ziele,
    2. 2.Ziffer 2Darstellung der Ergebnisse gemäß § 3 unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.Darstellung der Ergebnisse gemäß Paragraph 3, unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Gliederung.

§ 3 EK-V Inhalt der finanziellen Erfolgskontrolle


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der finanziellen Erfolgskontrolle ist insbesondere Folgendes zu ermitteln und darzustellen:
    1. 1.Ziffer einsDarstellung der im Projektzeitraum durchgeführten Umsetzungsschritte, um die im Projektprogramm für die jeweilige Organisationseinheit geplanten Ziele zu erreichen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über allenfalls seit Projektbeginn eingetretene Änderungen im gesamten Umfeld des Projektes und deren Auswirkungen auf das Projekt;
    3. 3.Ziffer 3ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm enthaltenen Leistungsindikatoren und eine Begründung von Abweichungen, die über fünf vH über oder unter den im Projektprogramm vorgesehenen Leistungsindikatoren liegen;
    4. 4.Ziffer 4ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm festgelegten Planstellen und Begründung allfälliger während der Projektlaufzeit eingetretener Soll-Ist-Abweichungen, Darstellung der ausgabenwirksamen Personalkapazität;
    5. 5.Ziffer 5ein Soll-Ist-Vergleich der für die jeweilige Organisationseinheit im Projektprogramm vorgesehenen Ausgaben und Einnahmen und des Unterschiedsbetrages und Begründung von Abweichungen gegenüber dem Projektprogramm;
    6. 6.Ziffer 6Aufschlüsselung und Erläuterung der Verwendung der auf Grund positiver Unterschiedsbeträge (§ 17a Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) gebildeten Flexibilisierungs-Rücklagen und die Bedeckung negativer Unterschiedsbeträge (Minus-Rücklage);Aufschlüsselung und Erläuterung der Verwendung der auf Grund positiver Unterschiedsbeträge (Paragraph 17 a, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes) gebildeten Flexibilisierungs-Rücklagen und die Bedeckung negativer Unterschiedsbeträge (Minus-Rücklage);
    7. 7.Ziffer 7allfällige sonstige wesentliche Ergebnisse;
    8. 8.Ziffer 8die Bedeutung der erzielten Ergebnisse für die Organisationseinheit und Bewertung, in welchem Ausmaß die im Projektprogramm dargestellten strategischen und operativen Ziele erreicht wurden, und Angabe von Gründen, die einer völligen Zielerreichung entgegenstehen oder sich besonders förderlich auf diese ausgewirkt haben;
    9. 9.Ziffer 9allfällige Probleme bei der Umsetzung des Projektprogrammes und Angaben über deren Relevanz für die Organisationseinheit.
  2. (2)Absatz 2Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren, in absoluten und relativen Zahlen und in der Gliederung des Projektprogrammes darzustellen. Für das letzte Finanzjahr des Projektzeitraumes ist die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) anzugeben.Die Ergebnisse gemäß Absatz eins, sind getrennt nach Finanzjahren, in absoluten und relativen Zahlen und in der Gliederung des Projektprogrammes darzustellen. Für das letzte Finanzjahr des Projektzeitraumes ist die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Sollte im Projektzeitraum das Bundesfinanzgesetz Abweichungen vom Projektprogramm vorsehen, sind diese Abweichungen darzustellen und zu begründen. Der Soll-Ist-Vergleich gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 hat sich in der Folge auf die durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz festgelegten Planstellen, Ausgaben und Einnahmen, sowie den sich daraus ergebenden Saldo zu beziehen.Sollte im Projektzeitraum das Bundesfinanzgesetz Abweichungen vom Projektprogramm vorsehen, sind diese Abweichungen darzustellen und zu begründen. Der Soll-Ist-Vergleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, hat sich in der Folge auf die durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz festgelegten Planstellen, Ausgaben und Einnahmen, sowie den sich daraus ergebenden Saldo zu beziehen.

§ 4 EK-V Inkrafttreten


§ 4.Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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