§ 5 EisbSV

EisbSV - Eisenbahnschutzvorschriften

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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