Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin Eisenbahnunternehmen darf Erlaubniskarten zum Betreten von Eisenbahnanlagen nur Personen ausstellen, die die für Eisenbahnbedienstete erforderliche Ausbildungen für das Betreten von Gefahrenräumen nachweislich abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2Inhaber von Erlaubniskarten haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen zu beachten:
1.Ziffer einssofern vorhanden, sind ausschließlich die gemäß den örtlichen Richtlinien ausgewiesenen innerbetrieblichen Verkehrswege, die dazu dienen, Gebäude, Betriebsanlagen oder Arbeitsplätze sicher zu erreichen, zu benützen;
2.Ziffer 2der Gefahrenraum von Gleisen darf nur in unabdingbaren Fällen betreten werden;
3.Ziffer 3zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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