Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den §§ 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.Eisenbahnanlagen dürfen – außer von den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Personen – nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten werden; das sind solche, die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder diesen ermöglichen, wie zB Bahnsteige, Zu- und Abgänge, insbesondere schienengleiche Bahnsteigzugänge, Über- und Unterführungen, Warteräume, Sanitäranlagen, Parkplätze und Eisenbahnkreuzungen; im Übrigen ist das Betreten von Eisenbahnanlagen verboten.
(2)Absatz 2Der Aufenthalt
1.Ziffer einsim durch Bahnsteigkante und Bodenmarkierung (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum sowie
2.Ziffer 2auf Bahnsteigen von Haupt- und Nebenbahnen, die über keinen durch Bodenmarkierungen (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum verfügen,
ist auf jenes Ausmaß zu beschränken, das nach dem Anhalten von Zügen und vor dem Türschließwarnsignal oder der Abfertigungsansage für das Aus- und Einsteigen notwendig ist.
(3)Absatz 3Bei schienengleichen Bahnsteigzugängen hat sich der Bahnbenützende zu vergewissern, dass ein gefahrloses Überqueren der Gleise möglich ist und dieselben so schnell wie möglich zu überqueren.
(4)Absatz 4Absperrungen oder das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, wenn diese Absperrungen oder Gefahrenhinweise vor, zwischen oder nach den Gleisen angebracht sind.
(5)Absatz 5Das Betreten von Eisenbahnanlagen an den hiefür bestimmten Stellen (gemäß Abs. 1) und der Aufenthalt dort innerhalb der öffentlich kundgemachten Sperrzeiten, sind verboten.Das Betreten von Eisenbahnanlagen an den hiefür bestimmten Stellen (gemäß Absatz eins,) und der Aufenthalt dort innerhalb der öffentlich kundgemachten Sperrzeiten, sind verboten.
(6)Absatz 6Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos und unverzüglich nachgekommen werden kann (zB infolge technischer Gebrechen, Betriebsstörungen oder von Unfällen).Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos und unverzüglich nachgekommen werden kann (zB infolge technischer Gebrechen, Betriebsstörungen oder von Unfällen).
(7)Absatz 7Abs. 1 bis 5 gilt nicht fürAbsatz eins, bis 5 gilt nicht für
1.Ziffer einsAngehörige von Einsatzorganisationen und sonstige Hilfskräfte im Zuge eines Hilfseinsatzes oder
2.Ziffer 2Personen, die sich mit ausdrücklicher Zustimmung des Eisenbahnunternehmens im nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienenden Bereichen aufhalten sollen,
wenn durch betriebliche Maßnahmen und vor Ort anwesende geschulte Eisenbahnbedienstete ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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