Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist.Die Organe der im Paragraph 47, Absatz 2, EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Personen haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies mit der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten vereinbar ist, nachstehende Bedingungen zu beachten:Die in Absatz eins, genannten Personen haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies mit der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten vereinbar ist, nachstehende Bedingungen zu beachten:
1.Ziffer einsvorherige Verständigung des Eisenbahnunternehmens von der beabsichtigten Betretung des Gefahrenraumes von Gleisen;
2.Ziffer 2sofern von einem Eisenbahnbediensteten auf sichere Verkehrswege hingewiesen wird, sind diese zu benützen;
3.Ziffer 3zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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