Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für zum Zwecke der Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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