§ 67j EisbG Entgelte für Instandhaltung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für zum Zwecke der Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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