§ 67i EisbG Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für zugewiesene, aber nicht genutzte Fahrwegkapazität kann die entgelterhebende Stelle ein angemessenes Entgelt erheben. Ein derartiges Entgelt ist zwingend von Fahrwegkapazitätsberechtigten einzuheben, denen eine Zugtrasse zugewiesen wurde, falls sie es regelmäßig versäumen, zugewiesene Zugtrassen oder Teile derselben zu nutzen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben hiefür die Kriterien für die Feststellung einer solchen Nichtnutzung in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Die Zuweisungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die sie in die Lage versetzt, interessierten Zugangsberechtigten und der Schienen-Control Kommission jederzeit Auskunft über den Umfang der Fahrwegkapazität zu geben, die den diese Fahrwegkapazität nutzenden Zugangsberechtigten bereits zugewiesen wurde.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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