§ 67c EisbG Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Wegeentgelte können über einen angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsdienste gemittelt festgesetzt werden. Dabei muss die relative Höhe der pauschalierten Wegeentgelte zu den von den Eisenbahnverkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung bleiben.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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